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Änderung für die erstmalige Ausstellung eines Reisedokumentes – Geburt

Folgende Änderung gilt ab 01. April 2025

Bei der Beantragung von Reisedokumenten für Kinder aus Anlass der Geburt kann die
Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 6 GebG nur noch für die erstmalige Ausstellung eines
Reisedokumentes in Anspruch genommen werden.
Das bedeutet, dass nur ein Reisepass (eventl. Notpass) ODER ein Personalausweis (siehe Rz 1729 GebR 2025) kostenfrei ist. Bei gleichzeitiger Ausstellung mehrerer Reisedokumente muss der Antragssteller wählen für welches der Reisedokumente die Befreiung angewendet werden soll.
Erfolgt die erstmalige Ausstellung genau am zweiten Geburtstag, beträgt die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments bereits fünf Jahre.

Ergänzend weitere Information seitens des Bundesministeriums für Finanzen

Eine von der Regierung angekündigte Gebührenerhöhung wurde noch nicht in den Nationalrat
eingebracht. Eine Information an die Behörden soll ab Beschlusserfassung so schnell wie
möglich ergehen.

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