Berichte > Archiv > Verbot für Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien

Aus gegebenem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass am 19.08.2010 die Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. Nr. 77/2010, u.a. mit folgenden Neuerungen in Kraft getreten ist:

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.

Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur mehr für folgende Zwecke:

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  • das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung,
  • Lagerfeuer, Grillfeuer.

Lager- und Grillfeuer im Sinne des Gesetzes und damit der vorerwähnten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sind nur solche Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

Die bisher im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien enthaltene Ausnahme für das Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien außerhalb von Anlagen aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich ist sohin entfallen.
Auch die Bestimmung, wonach für andere biogene Materialien als solche aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich das Verbot des Verbrennens außerhalb von Anlagen nur in der Zeit von 1. Mai bis 15. September bestanden hat, gilt nicht mehr.
Der Landeshauptmann hat mit Verordnung vom 24.02.2011 für bestimmte Zwecke Ausnahmen vom generellen Verbot des Verbrennens biogener Materialien erlassen, u.a. für:

  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.
  • Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen - dies sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zum Zweck des Verbrennens von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist und für das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

Eine Vollzugszuständigkeit der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien ist nicht mehr vorgesehen.
Die Gemeinden können also anders als nach bisheriger Rechtslage insbesondere weder Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens biogener Materialien zulassen noch das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien bescheidmäßig gestatten.
Die Vollzugszuständigkeiten liegen nunmehr ausschließlich beim Landeshauptmann (Erlassung von Verordnungen) und bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Erlassung von Ausnahmebescheiden).
Bei Zuwiderhandlung wird seitens der Polizei ausnahmslos Anzeige an die BH Lienz erstattet.

Bitte um Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelung!  

 

Foto: Gemeinde Berg /NÖ

 



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