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SILVESTER - FEUERWERKE

Aus Anlass des nahen Jahreswechsels und der häufigen Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern) in dieser Zeit erlaubt sich die Behörde, auf die damit zusammenhängenden Gefahren  und die maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

Seit Jänner 2010 ist das neue Pyrotechnikgesetz in Kraft, wonach Feuerwerkskörper vorrangig nach ihrer Gefähr-lichkeit und dem verursachten Lärmpegel eingeteilt werden:

F1: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen (alt Kl. I),
      Mindestalter des Besitzers 12 Jahre

F2: Feuerwerkskörper die eine geringe Gefahr darstellen, Verwendung nur im Freien,
      (alt Kl. II), Mindestalter des Besitzers 16 Jahre

F3: Feuerwerkskörper die eine mittlere Gefahr darstellen (alt Kl. III), Mindestalter des
      Besitzers 18 Jahre und eine behördliche Bewilligung

F4: Feuerwerkkörper die eine große Gefahr darstellen (alt KL. IV), Mindestalter des
      Besitzers 18 Jahre und eine behördliche Bewilligung

Sämtliche pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 und solche der Kl. I bis IV, die aufgrund der Über-gangsbestimmungen noch verwendet werden dürfen, müssen jedenfalls

                      .  eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,
                      .  Bezeichnung, Name, Typ
                      .  eine Gebrauchsanweisung sowie
                      eine Altersbeschränkung

in deutscher Sprache aufweisen.

Die Sicherheitsdirektion für Tirol und die Bezirkshauptmannschaft Lienz raten, keine pyrotechnischen Gegenstände im Ausland zu kaufen, denn diese enthalten oft zu große Mengen an Sprengstoff.

Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern ist unbedingt zu beachten:

  • nur im Freien mit genügend Platz verwenden
  • nicht in der Hand halten oder aus der Hand abfeuern
  • von Kindern fernhalten
  • nicht in Menschenansammlungen abfeuern
  • nur aus geeigneten Abschussrampen oder gegen Umfallen gut gesicherten Flaschen abschießen
  • bei Versagen eines Feuerwerkskörpers mindestens 15 Minuten nicht berühren, weil höchste Explosionsgefahr besteht (Entsorgung als Sondermüll)
  • Innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen und Kirchen ist übrigens jegliche Silvesterknallerei verboten.

Wenn durch das Entzünden von pyrotechnischen Gegenständen Menschen verletzt werden oder fahrlässig eine Feuerbrunst verursacht wird, so liegen vom Strafgericht zu ahndende Delikte vor. Dem Verursacher eines, durch eine abgefeuerte Rakete verursachten Schadens trifft auch die zivilrechtliche Haftung, d.h. der finanzielle Schaden ist zu ersetzen.
Darüber hinaus sind Verstöße von der Behörde als Verwaltungsübertretungen mit bis zu  € 3.600,-- zu bestrafen.

Die Osttiroler Bevölkerung wird daher um Beachtung der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und um entsprechende Zurückhaltung bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände ersucht, um einerseits die damit verbundenen Brand- und Verletzungsgefahren möglichst gering zu halten und auf ruhebedürftige MitbürgerInnen Rücksicht zu nehmen.

 

 

 



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