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Richtlinien für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für die
Heizperiode 2009/2010 in besonderen Härtefällen

  Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2009/2010 zusätzlich zum Heizkostenzuschuss (siehe Richtlinien) einen einmaligen Zuschuss in besonderen Härtefällen.

Für die Abwicklung der diesbezüglichen Anträge gilt folgende Richtlinie:

1.   Definition der Härtefälle:
Als Personen, bei welchen ein besonderer Härtefall in diesem Sinne vorliegt, gelten Einzelpersonen, Paare, AlleinerzieherInnen und Familien mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsberechtigten Kind, für welches Kinderbeihilfe bezogen wird und die für die Gewährung einer Grundsicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes grundsätzlich in Frage kommen, welche aber aufgrund der aktuellen Einkommenssituation der letzten 3 Monate vor der Antragstellung bis zu € 100,00 über den im § 5 der Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 96/2008, festgesetzten Richtsätzen liegen und deshalb keine Grundsicherungsleistung bekommen. Dabei sind bei der Berechnung des grundsicherungs-rechtlichen Bedarfes allfällige Kostenersatzpflichten durch unterhaltspflichtige Kinder außer Ansatz zu lassen.

BezieherInnen von laufenden Grundsicherungsleistungen, in denen die Übernahme der Heizkosten inkludiert ist und BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen sind in diesem Zusammenhang nicht Anspruchs berechtigt.

2.   Höhe des Heizkostenzuschusses:
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 175,--.

3.   Verfahren:
Um die Gewährung dieses Heizkostenzuschusses in besonderen Härtefällen ist vom 1. August 2009 bis zum 30. November 2009 bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Sozialämter) anzusuchen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses nach den oben beschriebenen Vorgaben zu prüfen.
Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses vor, so hat die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Amt der Tiroler Landesregierung zu melden.
Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung hinsichtlich allfälliger Doppelantragstellungen über die Abteilung Soziales, Amt der Tiroler Landesregierung, Bereich Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen.

ACHTUNG: Alle berechtigten Personen müssen heuer wieder einen neuen Antrag stellen. Eine automatische Antragstellung durch die Gemeinde auf Gewährung des Heizkostenzuschusses für jene Personen, welche schon in den letzten Jahren den Zuschuss bekamen, ist nicht mehr möglich.

 

 

 



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