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Der informiert

Sozialgestaffelte Tarife

Der Gesundheits- und Sozialsprengel Osttiroler Oberland ist einer von 62 Tiroler Sozialsprengeln. Bisher hatte jeder Sprengel mehr oder weniger seine eigenen Tarife.
Das Land Tirol hat nun mit 1. 1. 2010 ein neues, landesweit einheitliches Tarifsystem eingeführt. Der Kernpunkt dieses Systems ist, die soziale Staffelung, das heißt jeder Klient bezahlt für die Leistungen des Sozialsprengels abhängig von der Höhe seines Nettoeinkommens. Wir als Sozialsprengel erheben die Einkommensdaten von unseren Klienten und nehmen die tarifliche Einstufung vor. Weitere Änderungen sind der Wegfall der bisher verrechneten Sonn- und Feiertagszuschläge sowie der Wegfall der Fahrzeiten!

Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage dient der Ermittlung der sozialgestaffelten Beiträge der KlientInnen und wird anhand folgender Parameter ermittelt:

1. Einkommen
Familieneinkommen
Das ist das Einkommen (Nettoeinkommen/Nettopensionen) der zu pflegenden Person und deren Ehe- bzw. Lebenspartner (ohne Kinder).
Sonstige Einkommen
Das sind die Einkommen beider Partner: z.B. aus Pachteinnahmen, Mieteinnahmen, Zusatzpensionen, etc. (lt. Einkommensteuerbescheid).
Pflegegeld Lt. gültigem Pflegegeldbescheid der zu pflegenden Person

2. Ausgaben
Wohnkosten
Das sind Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime oder Eigentumswohnungen und Betriebskosten Kosten für den Lebensunterhalt (lt. dem Tiroler Grundsicherungsgesetz bzw. der Tiroler Grundsicherungsverordnung)
Verpflichtende Unterhaltsleistungen


Bemessungsgrundlage = Summe Einkommen abzüglich Summe Ausgaben

 

Erhebung der Bemessungsgrundlage
Die Erhebung erfolgt durch den mobilen Dienst des Sozial- u. Gesundheitssprengels.
Bei neuen KlientInnen ist die Erhebung im Zuge eines Erstgespräches durchzuführen.

Einkommen

Familieneinkommen
Das Familieneinkommen ist das Einkommen der zu pflegenden Person u. deren Ehe- bzw. Lebenspartner (ohne Kinder). Die Berechnung des Familieneinkommens erfolgt nach den Grundsätzen des Tiroler Grundsicherungsgesetztes.

Zu diesem Familieneinkommen heranzuziehen sind Nettoeinkommen bzw. Nettopensionen sowie das sonstige Einkommen der zu pflegenden Personen u. deren Ehe- bzw. Lebenspartner.
Nicht berücksichtigt werden:  Sonderzahlungen (13. u. 14. Gehalt) und Vermögen

Sonstiges Einkommen
 Zu den sonstigen Einkommen zählen beispielsweise:
Zusatzpensionen (z.B. Firmenpensionen, ausländische Pensionen)
Pacht- od. Mieteinnahmen
Einnahmen aus Leibrenten
Einnahmen aus Wohn- od. sonstigen Nutzungsrechten
Einnahmen aus Erlebens- od. Pflegeversicherungen
usw.

Pflegegeld
Das Pflegegeld wird entsprechend dem jeweils gültigen Pflegegeld-Bescheid zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen.


Ausgaben

Wohnkosten
Mietkosten bzw. entsprechende Kosten für Eigenheime od. Eigentumswohnungen

Die Mietkosten werden in angemessener u. nachgewiesener Höhe entsprechen den Grundsätzen des Tiroler Grundsicherungsgesetztes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt:

Wenn die Mietkosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:
für Einzelpersonen maximal  € 280,00
für 2 Personen maximal        € 420,00

Wenn die Mietkosten nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.

Wenn die Mietkosten nicht nachgewiesen werden können od. nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgenden pauschale Höchstsätze:

für Einzelpersonen maximal  € 160,00
für 2 Personen maximal          € 240,00

Für Klient-Innen, welche in einem Eigenheim bzw. in einer Eigentumswohnung leben, können die Wohnkosten in gleicher Höhe wie bei einem Mietverhältnis anerkannt werden.


Der Nachweis der Miet- bzw. Wohnkosten erfolgt über Mietverträge, Vorschreibungen von Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.


Betriebskosten
Die Betriebskosten werden in angemessener u. nachgewiesener Höhe entsprechen den Grundsätzen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt berücksichtigt:

Wenn die Betriebskosten nachgewiesen werden, gelten folgende Höchstsätze:

für Einzelpersonen maximal  € 120,00
für 2 Personen maximal        € 180,00

Wenn die Betriebskosten nachweisbar geringer sind, gilt das tatsächliche Ausmaß.

Wenn die Betriebskosten nicht nachgewiesen werden können od. nicht nachgewiesen werden wollen, gelten folgende pauschale Höchstsätze:

für Einzelpersonen maximal   € 100,00
für 2 Personen maximal         € 150,00

Als Betriebskosten werden anerkannt:
Heizung, Strom, Wasser, Kanalgebühren, Müllgebühren, Versicherungen (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung etc.), Grundsteuer, Verwaltungskosten.

Der Nachweis der Betriebskosten erfolgt über Vorschreibungen der Hausverwaltungen, Bankbelege, Abbuchungsaufträge, etc.

Kosten für den Lebensunterhalt
Kosten für den Lebensunterhalt werden nach den Grundsätzen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes bzw. der Tiroler Grundsicherungsverordnung berechnet u. betragen:

für Einzelpersonen  € 459,90
für 2 Personen         € 667,20

 

Beispiel 1: Alleinstehende KlientIn in Eigenheim lebend
€ 765,00 Pension
€ 284,30 Pflegegeld Stufe 2
€ 1.049,30 Summe Einkommen
abzüglich
€ 120,00 Betriebskosten
€ 459,90 Kosten für Lebensunterhalt Einzelperson
€ 579.90 Summe Ausgaben

Bemessungsgrundlage:                 KlientInnentarif pro Stunde:
€ 1.049,30                                          Pflege       € 10,92
€ - 579,90                                           Heimhilfe   €  8,04

€ 469,40

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Beispiel 2: KlientIn mit Ehepartner in Mietwohnung lebend

€ 1.156,18   Pension KlientIn + Ehepartner
€ 1.242,00   Pflegegeld Stufe 6
€ 51,00         Mietzinsbeihilfe
€ 2.449,18    Summe Einkommen
abzüglich
€ 87,00 Betriebskosten
€ 420,00 Mietkosten
€ 667,20 Kosten für Lebensunterhalt Ehepaar
€ 1.174,20 Summe Ausgaben

Bemessungsgrundlage:          KlientInnentarif pro Stunde:
€ 2.449,18                                   Pflege       € 15,96
€ - 1.174,20                                 Heimhilfe € 11,64

€ 1.274,98

 

Für weitere Fragen stehen wir gerne in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

 

Gesundheits- und Sozialsprengel Osttiroler Oberland
9920 Sillian 90c
Tel. Nr. 04842 / 6830
Fax Nr. 04842 / 6830-75

 

 

 

 



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