Berichte > Archiv > Verordnung betreffend der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln

Da es gelegentlich aufgrund der Ausbringung von Jauche und anderen stickstoffhältigen Düngemitteln zur Verun-reinigung von Gewässern kommt, bringt die Marktgemeinde Sillian folgenden Gesetzestext auszugsweise zur Kenntnis:

 

Verordnung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Aktions-programm 2008 in Kurzform

Auf Grund der §§ 55l und 133 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

Ziele
§ 1. Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen
§ 2. (1) Das Ausbringen von stickstoffhältigem Handelsdünger, Gülle, Jauche auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung ist in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Februar des Folgejahres und auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung vom 15. November bis zum 15. Februar des Folgejahres verboten.

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf stark geneigten landwirtschaftlichen Nutzflächen
§ 3. (1) Das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln einschließlich Klärschlamm auf Ackerflächen und Dauergrünland hat zu unterbleiben, wenn erfahrungsgemäß Abschwemmungsgefahr in Oberflächengewässer besteht. Eine derartige Abschwemmungsgefahr kann insbesondere bei der Ausbringung flüssiger Düngemittel wie Gülle, Jauche und Klärschlamm auf Ackerflächen bereits bei einer durchschnittlichen Neigung des Hanges zum Gewässer ab 10% gegeben sein.

Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
§ 4. (1) Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.

Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen
§ 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsober-kante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.

§ 5. (2) Der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand hat
1. zu stehenden Gewässern (ausgenommen Beregnungsteiche) mindestens 20 Meter und
2. zu Fließgewässern mindestens fünf Meter zu betragen.

 

Lebensministerium

 

 

 



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